Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind.30 Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz, des AGR und des AUE hinsichtlich des Vorsorgeprinzips sachlich vertretbar und rechtlich haltbar ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. 5. Vorsorgeprinzip