Mehr kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die bei einer Aussenanlage lediglich eine summarische Prüfung von Innenstandorten verlangt, nicht gefordert werden. Vielmehr haben die Vorinstanz, das AGR und das AUE den Sachverhalt im Hinblick auf die Einhaltung des Vorsorgeprinzips ausreichend abgeklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die BVD im vorliegenden Fall anhand der vorhandenen Akten beurteilen, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen wurde. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.