g) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt. Unzutreffend ist die Kritik der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten sich weder mit einem Innenstandort noch mit Alternativmodellen auseinandergesetzt. Vielmehr ist aktenkundig, dass sich das AGR mit der Innenaufstellung und der Standortwahl des Aussengeräts befasst hat. Auch das AUE befasst sich mit dem Projekt. Es besichtigte die Umgebungssituation vor Ort und äusserte sich unter anderem im Bericht vom 24. Juli 2023 zur Wahl des Wärmepumpenmodells.