Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Einhaltung des Vorsorgeprinzips nicht nochmals prüfte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren hat die BVD das AUE als Fachbehörde für Lärmfragen beigezogen. In seinem Bericht vom 24. Juli 2023 hielt das AUE bezüglich der Umsetzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips ebenfalls fest, dass eine Innenaufstellung der Wärmepumpe oder alternative Aussenstandorte geprüft worden seien und es die Umsetzung dieser Massnahmen im Rahmen der Vorsorge als zu teuer (deutlich über einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpe) oder technisch schlecht lösbar erachtete.