f) Im vorliegenden Fall hat sich das AGR in seiner Verfügung vom 7. Februar 2023 sehr ausführlich mit der Einhaltung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auseinandergesetzt. Es hat anhand der Projektpläne dargelegt, weshalb eine Innenaufstellung nicht möglich ist und weshalb alternative Aussenstandorte nicht besser geeignet sind als der geplante Standort. Die Vorinstanz durfte sich im angefochtenen Bauentscheid auf diese Beurteilung des AGR abstützen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Einhaltung des Vorsorgeprinzips nicht nochmals prüfte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.