Tritt jedoch im Laufe des Verfahrens milderes Recht in Kraft, so ist nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts das neuere, mildere Recht (lex mitior) für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller anwendbar, da durch den Rückzug des Gesuches und dessen Neueinreichung ohne Weiteres die Anwendung des neuen Rechts erwirkt werden könnte.27 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV bezweckt, die Unsicherheiten im Vollzug zu minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung zu tragen.28 Die neue Regelung der LSV in der Fassung vom 29. September 2023 ist somit milder als die bisher geltende Regelung in der Fassung vom 1. Juli 2021.