Baugesuche sind zwar grundsätzlich – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs gilt (Art. 36 Abs. 1 BauG). Tritt jedoch im Laufe des Verfahrens milderes Recht in Kraft, so ist nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts das neuere, mildere Recht (lex mitior) für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller anwendbar, da durch den Rückzug des Gesuches und dessen Neueinreichung ohne Weiteres die Anwendung des neuen Rechts erwirkt werden könnte.27