d) Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit in der Fassung vom 16. Juni 2022 sind Pegelreduktionen unterhalb der Planungswerte von weniger als 3 dB als nicht wesentlich zu betrachten. Massnahmen, die eine geringere Wirkung erzielen, müssen daher aus Vorsorgegründen nicht umgesetzt werden. Pegelreduktionen von mehr als 3 dB müssen dann umgesetzt werden, wenn der Aufwand dafür relativ gering ist, was bis zu einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage der Fall ist. Diese Vollzugspraxis des Cercle Bruit zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips wurde mit der Änderung der LSV vom 29. September 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV rechtlich verankert.26