Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung alternativer Innen- oder Aussenstandorten allein deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhalten. Lässt sich nämlich abschätzen, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb erreicht werden kann, so ist zur Wahrung des Vorsorgeprinzips nur eine Anlage am alternativen Innen- oder Aussenstandort bewilligungsfähig.25