b) Auch bei Einhaltung der Planungswerte ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips, wonach die Lärmemissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV), zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.23 Ist eine Anlage zu beurteilen, welche die massgebenden Planungswerte einhält, gelten weitergehende 22 Vgl. VGE 2026/82 vom 6. April 2017 E. 3.5. 23 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 6.2, je mit Hinweisen.