Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten sind. Sie verlangt, dass durch eine unabhängige und fachkundige Drittperson sowie durch die Herstellerfirma in den Räumen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 abzuklären sei, weshalb dort eine Wärmepumpe technisch und betrieblich nicht aufgestellt werden könne, welche Massnahmen getroffen werden müssten und mit welchem finanziellen Aufwand die Umsetzung dieser Massnahmen verbunden wäre.