a) Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Anlage mit zusätzlichen Schallschutzmassnahmen an der Quelle versehen werden könne oder ob Abschirmungen auf dem Ausbreitungsweg möglich seien. Die Vorinstanz habe auch nicht geprüft, ob eine Innenaufstellung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten sind.