g) Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Schlussbemerkungen auf die Vorsorgewerte in Misch-, Kern-, Landwirtschafts-, Gewerbe- und Arbeitszonen. Mangels Begründung ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus diesem Verweis zu ihren Gunsten ableiten will. Vermutlich bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Lemma vier der Bedingungen und Auflagen in Ziffer 5.1.1 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids der Gemeinde Wimmis. Diese Auflage lautet wie folgt: Die Schallpegelgrenzwerte gemäss beco, für die Empfindlichkeitsstufe III Tag (07:00 – 19.00) ≤ 45 dB(A), Nacht (19:00 – 07.00) ≤ 35 dB(A) gegenüber den Nachbarparzellen sind einzuhalten.