Der Wohnteil des Gebäudes der Beschwerdeführerin ist daher nach der schlüssigen Beurteilung des AUE auch keinem Direktschall ausgesetzt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Situationsplan in den Akten.19 Soweit dies die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen pauschal bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann in der Praxis bei derartigen Konstellationen eine Pegelreduktion von mindestens minus 3 dB bei der Lärmberechnung berücksichtigt werden, was das AUE zugunsten der Beschwerdeführerin nicht getan hat. Damit hat das AUE die Schallausbreitung der Wärmepumpe in Bezug auf das Gebäude der Beschwerdeführerin überschätzt.