einem tieferen Beurteilungspegel führt als vom AUE angenommen. Nach den Angaben der ortskundigen Baubewilligungsbehörde beträgt der Abstand zwischen dem geplanten Aussengerät und dem Wohnteil über 20 m, wie aus Ziffer 3.5f des angefochtenen Bauentscheids hervorgeht. Zudem ist der Wohnteil im Bereich der Westfassade des Nachbargebäudes der Beschwerdeführerin von der Lärmquelle abgewandt und durch die Nordfassade (nordöstliche Gebäudeecke) des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft zusätzlich abgeschirmt. Der Wohnteil des Gebäudes der Beschwerdeführerin ist daher nach der schlüssigen Beurteilung des AUE auch keinem Direktschall ausgesetzt.