Zunächst ist festzuhalten, dass der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Die entscheidende Behörde soll davon nur aus triftigen Gründen abweichen.17 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des AUE nachvollziehbar und schlüssig. Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der geöffneten Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Als lärmempfindliche Räume gelten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a LSV in erster Linie Räume in Wohnungen wie Wohn-, Ess- und Schlafräume.