Hinzu komme, dass die Wärmepumpe gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin zurückversetzt sei. Aufgrund dieser Gebäudeanordnung (Häusergeometrie) sei noch ein geringerer Beurteilungspegel als berechnet zu erwarten. Das AUE kam daher zum Schluss, dass die einzuhaltenden Planungswerte von 50 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags mit grosser Reserve eingehalten seien. d) In ihren Schlussbemerkungen stellt die Beschwerdeführerin den vom AUE für die Lärmbeurteilung verwendeten Schallleistungspegel von 48 dB(A) infrage. Sie kritisiert, dass dieser auf einer telefonischen Nachfrage des AUE bei der Herstellerfirma beruhe. Die Herstellerfirma