b) In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, es sei von Amtes wegen abzuklären, ob die Beschwerdegegnerschaft weitere, nicht erwähnte An- und Erweiterungsbauten ausgeführt habe. Zum anderen kritisiert sie in den Schlussbemerkungen, dass am geplanten Anlagestandort bereits bauliche Vorbereitungen getroffen worden seien. Falls dies zutreffen sollte, seien baupolizeiliche Massnahmen zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin haben baupolizeilichen Charakter und gehen über den Streitgegenstand hinaus. Zudem ist für die Beurteilung dieser Rügen nicht die BVD, sondern erstinstanzlich die Baupolizeibehörde der Gemeinde Wimmis zuständig.