a) Anfechtungsobjekt bilden der Bauentscheid der Vorinstanz und die Verfügung des AGR über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Der Streitgegenstand muss nicht mit dem Anfechtungsobjekt übereinstimmen, darf aber nicht darüber hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6