b) Beschwerdeberechtigt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist eine Nachbarin. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie ist somit durch die vorinstanzlichen Entscheide des AGR und der Gemeinde beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand