104 Abs. 4 VRPG4 eine Parteientschädigung zusteht. In ihren Schlussbemerkungen vom 23. August 2023 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften, den Bericht des AUE sowie die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion