4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 21. August 2023 hielt das AGR fest, es verzichte auf die Einreichung von Schlussbemerkungen und verwies auf seine Verfügung vom 7. Februar 2023 und seine Stellungnahme vom 24. Mai 2023. Mit Schreiben vom 22. August 2023 reichte die Gemeinde Wimmis eine Kostenzusammenstellung über ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ein. Sie ist der Ansicht, dass ihr gestützt auf die revidierte Bestimmung von Art. 104 Abs. 4 VRPG4 eine Parteientschädigung zusteht.