Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/64 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Januar 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt und Notar E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wimmis, Gemeindeverwaltung, Postfach 27, 3752 Wimmis Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 (eBau Nr. 2022-18367; Luft- Wasser- Wärmepumpe) und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 7. Februar 2023 (G.-Nr.: 2023.DIJ.881) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegnerschaft) bewohnen ein Wohnhaus auf der Parzelle Wimmis Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone.1 Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, die im Jahre 1998 installierte Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft-Wasser- Wärmepumpe zu ersetzen. Das Aussengerät soll an der Nordfassade aufgestellt werden. Dafür reichte die Beschwerdegegnerschaft am 13. Dezember 2022 bei der Gemeinde Wimmis ein 1 Zonenplan 1 der Gemeinde Wimmis vom 12. Juni 2008, genehmigt durch das AGR am 27. April 2009. 1/25 BVD 110/2023/64 Baugesuch und ein Ausnahmegesuch für das Bauen ausserhalb der Bauzone ein. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Vorhaben Einsprache. Mit Entscheid vom 21. März 2023 erteilte die Gemeinde Wimmis die Baubewilligung für die Luft-Wasser-Wärmepumpe und das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit Verfügung vom 7. Februar 2023 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG2 für das Bauen ausserhalb der Bauzone. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Baubewilligung der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 sowie die Ausnahmebewilligung / Verfügung vom 7. Februar 2023 des Amts für Gemeinden und Raumordnung seien aufzuheben und dem Baugesuch Nummer 769/2022-041 betreffend «Ersatz Ölheizung durch Luft-Wasser Wärmepumpe aussen» sei der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter seien die Baubewilligung der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 sowie die Ausnahmebewilligung / Verfügung vom 7. Februar 2023 des Amts für Gemeinden und Raumordnung aufzuheben und das Baugesuch Nummer 769/2022-041 betreffend «Ersatz Ölheizung durch Luft- Wasser Wärmepumpe aussen» sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, das Vorhaben verletze das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und Art. 24c RPG nicht erfüllt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde Wimmis die Vorakten ein. In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Wimmis beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 stellte das Rechtsamt dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, verschiedene Fragen zur Lärmsituation im Zusammenhang mit der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe. Das AUE besichtigte die Situation am 6. Juli 2023 vor Ort und nahm eine eigene Lärmberechnung vor. Im Bericht vom 24. Juli 2023 stellte das AUE fest, dass die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe die Grenzwerte deutlich einhält. Weitere vorsorgliche Massnahmen seien nicht notwendig. 4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Beweisverfahren zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Schreiben vom 21. August 2023 hielt das AGR fest, es verzichte auf die Einreichung von Schlussbemerkungen und verwies auf seine Verfügung vom 7. Februar 2023 und seine Stellungnahme vom 24. Mai 2023. Mit Schreiben vom 22. August 2023 reichte die Gemeinde Wimmis eine Kostenzusammenstellung über ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren ein. Sie ist der Ansicht, dass ihr gestützt auf die revidierte Bestimmung von Art. 104 Abs. 4 VRPG4 eine Parteientschädigung zusteht. In ihren Schlussbemerkungen vom 23. August 2023 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen in der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. 5. Auf die Rechtsschriften, den Bericht des AUE sowie die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2/25 BVD 110/2023/64 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Verfügungen des AGR über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sowie über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG können zusammen mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Beschwerdeberechtigt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist eine Nachbarin. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie ist somit durch die vorinstanzlichen Entscheide des AGR und der Gemeinde beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt bilden der Bauentscheid der Vorinstanz und die Verfügung des AGR über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Der Streitgegenstand muss nicht mit dem Anfechtungsobjekt übereinstimmen, darf aber nicht darüber hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Die Parteien können den Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.6 b) In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin einerseits geltend, es sei von Amtes wegen abzuklären, ob die Beschwerdegegnerschaft weitere, nicht erwähnte An- und Erweiterungsbauten ausgeführt habe. Zum anderen kritisiert sie in den Schlussbemerkungen, dass am geplanten Anlagestandort bereits bauliche Vorbereitungen getroffen worden seien. Falls dies zutreffen sollte, seien baupolizeiliche Massnahmen zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin haben baupolizeilichen Charakter und gehen über den Streitgegenstand hinaus. Zudem ist für die Beurteilung dieser Rügen nicht die BVD, sondern erstinstanzlich die Baupolizeibehörde der Gemeinde Wimmis zuständig. Auf die diesbezüglichen Vorbringen kann nicht eingegangen werden. 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/25 BVD 110/2023/64 3. Einhaltung der Planungswerte a) Bei der umstrittenen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG7 und Art. 2 Abs. 1 LSV8. Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz anwendbar sind. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Liegenschaften der Beschwerdegegnerschaft und der Beschwerdeführerin befinden sich in der Landwirtschaftszone, für welche die Vorschriften der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gelten (Art. 241 Abs. 3 GBR9 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter anderem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die ES III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Nach Anhang 6 LSV ergibt sich der massgebende Beurteilungspegel (Lr) aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und der Pegelkorrektur (K1-K3).10 b) Die Beschwerdegegnerschaft hat im Baubewilligungsverfahren einen Lärmschutznachweis eingereicht.11 Dieser datiert vom 13. Oktober 2022. Gemäss diesem wird bei der Berechnung des Beurteilungspegels Lr von einem maximalen Schallleistungspegel im Nachtbetrieb von 44.8 dB(A) und einer Distanz zum Empfangsort von 17.5 m ausgegangen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren (K1 bis K3) ein Beurteilungspegel von 26.9 dB(A). c) Die BVD hat im Beschwerdeverfahren das AUE als zuständige kantonale Fachbehörde für Lärmfragen beigezogen. Das AUE hat am 12. Juli 2023 die äussere Umgebung des geplanten Anlagestandorts vor Ort besichtigt. Im Bericht vom 24. Juli 2023 hielt das AUE zunächst fest, dass die Webapplikation «Lärmschutznachweis» der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS für das geplante Gerät «F.________» der Firma G.________ AG Heizsysteme von einem maximalen Schallleistungspegel im Nachtbetrieb von 48 dB(A) ausgehe, während die Beschwerdegegnerschaft im Lärmschutznachweis vom 13. Oktober 2023 mit einem Schallleistungspegel von 44.8 dB(A) gerechnet habe. Der Schallleistungspegel von 44.8 dB(A) sei in verschiedenen Unterlagen der Firma G.________ AG Heizsysteme erwähnt worden. Die telefonische Abklärung bei der Firma G.________ AG habe indessen ergeben, dass mit einem Schallleistungspegel von 48 dB(A) zu rechnen sei. Weiter bemerkte das AUE, es habe bei der Besichtigung vor Ort mit dem Lasermessgerät eine Distanz zum Empfangsort von 18.40 m ermittelt. Wegen der vorhandenen Sträucher habe jedoch nicht bis zum Fenster, sondern nur bis zur Westfassade, die näher beim geplanten Anlagestandort liege als das Fenster, gemessen werden können. Das AUE führte sodann aus, dass sich nach der korrigierten Berechnung ein Beurteilungspegel von 29.7 dB(A) für die Nacht und ein Beurteilungspegel von 36.8 dB(A) für den Tag ergebe. Hinzu komme, dass die Wärmepumpe gegenüber dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin zurückversetzt sei. Aufgrund dieser Gebäudeanordnung (Häusergeometrie) sei noch ein geringerer Beurteilungspegel als berechnet zu erwarten. Das AUE kam daher zum Schluss, dass die einzuhaltenden Planungswerte von 50 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags mit grosser Reserve eingehalten seien. d) In ihren Schlussbemerkungen stellt die Beschwerdeführerin den vom AUE für die Lärmbeurteilung verwendeten Schallleistungspegel von 48 dB(A) infrage. Sie kritisiert, dass dieser auf einer telefonischen Nachfrage des AUE bei der Herstellerfirma beruhe. Die Herstellerfirma 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 8 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 9 Gemeindebaureglement der Gemeinde Wimmis vom 12. Juni 2008, genehmigt durch das AGR am 27. April 2009. 10 Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV. 11 Vgl. pag. 6.18 in den Vorakten der Gemeinde Wimmis. 4/25 BVD 110/2023/64 habe schon aus Marketinggründen ein erhebliches Interesse an der Angabe eines niedrigen Schallleistungspegels. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin die Einschätzung des AUE, dass am Fenster an der Westfassade ihres Gebäudes noch ein geringerer Beurteilungspegel als berechnet zu erwarten sei. e) Das AUE hat im Beschwerdeverfahren eine eigene lärmtechnische Beurteilung vorgenommen. Dabei verwendete das AUE die von der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) in Zusammenarbeit mit dem Cercle Bruit entwickelte Webapplikation «Lärmschutznachweis».12 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den Empfehlungen der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit13 und gewährleistet einen einheitlichen Vollzug in der ganzen Schweiz. Gemäss der Webapplikation der FWS beträgt der maximale Schallleistungspegel der geplanten Wärmepumpe «F.________» der Firma G.________ AG im Nachtbetrieb 48 dB(A).14 Dieser ist für die Lärmberechnung massgebend und wurde auf Anfrage des AUE von der G.________ AG bestätigt. Damit ist die Richtigkeit des Schallleistungspegels von 48 dB(A) gewährleistet. Auf der Grundlage dieses Wertes hat das AUE die Lärmbeurteilung vorgenommen, wie aus dem Lärmschutznachweis vom 12. Juli 2023 hervorgeht.15 Das AUE ist damit von einem höheren Schallleistungspegel ausgegangen als die Beschwerdegegnerschaft im Lärmschutznachweis vom 13. Oktober 2022.16 Inwiefern der Schallleistungspegel in der Webapplikation der FWS unzutreffend sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die allgemeine Kritik der Beschwerdeführerin, die Herstellerfirma habe schon aus Marketinggründen ein erhebliches Interesse an der Angabe eines tiefen Schallleistungspegels, verfängt nicht. f) Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann pauschal die Beurteilung des AUE, dass aufgrund der Gebäudegeometrie noch ein tieferer Beurteilungspegel als der berechnete zu erwarten sei. Weshalb diese Beurteilung des AUE unrichtig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf. Es ist fraglich, ob dieser Einwand überhaupt eine genügende Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellt. Die Frage kann offengelassen werden, da der Einwand ohnehin unbegründet ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beurteilung der Fachbehörden regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Die entscheidende Behörde soll davon nur aus triftigen Gründen abweichen.17 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des AUE nachvollziehbar und schlüssig. Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der geöffneten Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Als lärmempfindliche Räume gelten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a LSV in erster Linie Räume in Wohnungen wie Wohn-, Ess- und Schlafräume. Aus den Akten geht hervor, dass das Gebäude L.________strasse 23 der Beschwerdeführerin im hinteren (nördlichen) Teil eine Scheune und im vorderen (südlichen) Teil einen Wohnteil enthält.18 Aufgrund der Bepflanzung vor Ort konnte das AUE mit dem Lasermessgerät nur die Distanz zur nördlichen Westfassade des Gebäudes L.________strasse 23 messen, welche 18.40 m betrug. Dort befindet sich die Scheune. Die lärmempfindlichen Räume des Gebäudes L.________strasse 23 liegen jedoch weiter südlich an der Westfassade und damit weiter vom geplanten Standort der Luft-Wasser-Wärmepumpe entfernt. Der direkte Abstand zwischen dem Anlagestandort und dem Fenster des lärmempfindlichen Raumes an der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin (rechtlich relevanter Immissionsort) ist somit grösser als 18.40 m, was zu 12 Vgl. www.fws.ch > Dienstleistungen > Lärmschutznachweis. 13 Vollzugshilfe 6.21 «Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen in der Fassung vom 16. Juni 2022. 14 Vgl. www.fws.ch > Dienstleistungen > Schalldaten-Verzeichnis. 15 Vgl. Beilage zum Bericht vom 24. Juli 2023 des AUE in den Beschwerdeakten BVD 110/2023/64. 16 Vgl. pag. 19.9 in den Vorakten der Gemeinde Wimmis. 17 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 18 Vgl. pag. 27.1 in den Vorakten der Gemeinde Wimmis. 5/25 BVD 110/2023/64 einem tieferen Beurteilungspegel führt als vom AUE angenommen. Nach den Angaben der ortskundigen Baubewilligungsbehörde beträgt der Abstand zwischen dem geplanten Aussengerät und dem Wohnteil über 20 m, wie aus Ziffer 3.5f des angefochtenen Bauentscheids hervorgeht. Zudem ist der Wohnteil im Bereich der Westfassade des Nachbargebäudes der Beschwerdeführerin von der Lärmquelle abgewandt und durch die Nordfassade (nordöstliche Gebäudeecke) des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft zusätzlich abgeschirmt. Der Wohnteil des Gebäudes der Beschwerdeführerin ist daher nach der schlüssigen Beurteilung des AUE auch keinem Direktschall ausgesetzt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Situationsplan in den Akten.19 Soweit dies die Beschwerdeführerin in den Schlussbemerkungen pauschal bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann in der Praxis bei derartigen Konstellationen eine Pegelreduktion von mindestens minus 3 dB bei der Lärmberechnung berücksichtigt werden, was das AUE zugunsten der Beschwerdeführerin nicht getan hat. Damit hat das AUE die Schallausbreitung der Wärmepumpe in Bezug auf das Gebäude der Beschwerdeführerin überschätzt. Weiter ist zu beachten, dass bei der Lärmberechnung davon ausgegangen wird, dass die Wärmepumpe die ganze Nacht bzw. den ganzen Tag unter Volllast, also mit maximalem Schallleistungspegel, im Dauerbetrieb läuft. Dies entspricht dem ungünstigsten Fall. Vorliegend ist der Einsatz einer sogenannten modulierenden Wärmepumpe vorgesehen.20 Solche Geräte passen ihre Heizleistung stufenlos und vorausschauend in Abhängigkeit von der Aussentemperatur an den konkreten Wärmebedarf des Gebäudes an. Den maximalen Betriebslärm emittiert die Wärmepumpe nur bei Volllast, was nur an wenigen, sehr kalten Tagen der Fall ist. In der übrigen Zeit liegen die Lärmimmissionen deutlich tiefer, da die Wärmepumpe nicht dauernd unter Volllast läuft.21 Dem AUE folgend ist daher davon auszugehen, dass die berechneten Beurteilungspegel von 36.8 dB(A) am Tag und 29.7 dB(A) in der Nacht am offenen Schlafzimmerfenster an der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin in der Realität tiefer liegen, da die tatsächlichen Verhältnisse in der Lärmberechnung sehr deutlich überschätzt wurden. g) Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Schlussbemerkungen auf die Vorsorgewerte in Misch-, Kern-, Landwirtschafts-, Gewerbe- und Arbeitszonen. Mangels Begründung ist unklar, was die Beschwerdeführerin aus diesem Verweis zu ihren Gunsten ableiten will. Vermutlich bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Lemma vier der Bedingungen und Auflagen in Ziffer 5.1.1 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids der Gemeinde Wimmis. Diese Auflage lautet wie folgt: Die Schallpegelgrenzwerte gemäss beco, für die Empfindlichkeitsstufe III Tag (07:00 – 19.00) ≤ 45 dB(A), Nacht (19:00 – 07.00) ≤ 35 dB(A) gegenüber den Nachbarparzellen sind einzuhalten. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Für die streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe sind wie erwähnt die Belastungsgrenzwerte der LSV massgebend. Für die ES III gilt ein Planungswert von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Die Werte sind so festgelegt, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ob die Anlage diese Planungswerte an den Immissionsorten einhält, wird durch die Ermittlung des Beurteilungspegels geprüft, der sich wie ausgeführt aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels (Leq) am Immissionsort und den Pegelzuschlägen ergibt. Dies geht aus dem Bericht des AUE vom 24. Juli 2023 und dem Lärmschutznachweis des AUE vom 17. Juli 2023 hervor. Weder die LSV noch die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit kennen 19 Vgl. pag. 27.1 in den Vorakten der Gemeinde Wimmis. 20 Vgl. pag. 19.1 in den Vorakten der Gemeinde Wimmis. 21 Vgl. Vollzugshilfe 6.21 «Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen in der Fassung vom 16. Juni 2022, Ziffer 2.3. 6/25 BVD 110/2023/64 spezifische Vorsorgewerte. Die «Vorsorgewerte beco», die nicht mit den Planungswerten zu verwechseln sind, waren früher im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorsorgeprinzips von Bedeutung. Das AUE wendet die «Vorsorgewerte beco» seit 2018 aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts nicht mehr an.22 Der angefochtene Bauentscheid wird daher von Amtes wegen dahingehend korrigiert, dass die Auflage in Lemma vier unter dem Titel «Bedingungen und Auflagen» in Ziffer 5.1.1 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids gestrichen wird. Die Umsetzung des Vorsorgeprinzips bei Luft-Wasser-Wärmepumpen ist in Art. 7 Abs. 3 LSV abschliessend durch Bundesrecht geregelt. Ob das Vorsorgeprinzip im vorliegenden Fall eingehalten wurde, ist Gegenstand der Erwägungen 5 bis 8. h) Als Zwischenergebnis steht fest, dass gemäss der schlüssigen Beurteilung des AUE die für die ES IlI massgebenden Planungswerte von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts, bezogen auf das Nachbargebäude L.________strasse 23, mit einer sehr grossen Reserve eingehalten sind. Zutreffend sind auch die Ausführungen des AUE, wonach die Lärmimmissionen an der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin in der Realität noch deutlich geringer ausfallen als berechnet. Das AUE hat in seiner Lärmprognose die tatsächliche Immissionssituation in mehrfacher Hinsicht überschätzt (keine Pegelkorrektur aufgrund der Gebäudegeometrie, zu geringer Abstand zum Immissionsort, Annahme eines Dauerbetriebs in der Nacht und Annahme eines maximalen Schallleistungspegels in der Nacht bzw. am Tag). Die Beschwerdeführerin bringt nichts Konkretes vor, was die schlüssige Beurteilung des AUE infrage stellen könnte. Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einhaltung der Planungswerte sind unbehilflich. 4. Feststellung des Sachverhalts a) Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Anlage mit zusätzlichen Schallschutzmassnahmen an der Quelle versehen werden könne oder ob Abschirmungen auf dem Ausbreitungsweg möglich seien. Die Vorinstanz habe auch nicht geprüft, ob eine Innenaufstellung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass mangels Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten sind. Sie verlangt, dass durch eine unabhängige und fachkundige Drittperson sowie durch die Herstellerfirma in den Räumen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 abzuklären sei, weshalb dort eine Wärmepumpe technisch und betrieblich nicht aufgestellt werden könne, welche Massnahmen getroffen werden müssten und mit welchem finanziellen Aufwand die Umsetzung dieser Massnahmen verbunden wäre. Gleichzeitig sei darzulegen, welche Massnahmen für die Errichtung der Wärmepumpe am geplanten Aussenstandort notwendig und mit welchem finanziellen Aufwand diese Massnahmen verbunden wären. b) Auch bei Einhaltung der Planungswerte ist im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips, wonach die Lärmemissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV), zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.23 Ist eine Anlage zu beurteilen, welche die massgebenden Planungswerte einhält, gelten weitergehende 22 Vgl. VGE 2026/82 vom 6. April 2017 E. 3.5. 23 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 6.2, je mit Hinweisen. 7/25 BVD 110/2023/64 Emissionsbeschränkungen nach der Praxis nur dann als verhältnismässig, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.24 c) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen der Vorsorge bei einer geplanten Aussenanlage zumindest summarisch zu prüfen, ob ein Innenstandort oder alternative Aussenstandorte technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Dabei genügt es, wenn der Ausschluss von Alternativstandorten plausibel begründet wird. Hingegen ist es bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung alternativer Innen- oder Aussenstandorten allein deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhalten. Lässt sich nämlich abschätzen, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb erreicht werden kann, so ist zur Wahrung des Vorsorgeprinzips nur eine Anlage am alternativen Innen- oder Aussenstandort bewilligungsfähig.25 d) Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit in der Fassung vom 16. Juni 2022 sind Pegelreduktionen unterhalb der Planungswerte von weniger als 3 dB als nicht wesentlich zu betrachten. Massnahmen, die eine geringere Wirkung erzielen, müssen daher aus Vorsorgegründen nicht umgesetzt werden. Pegelreduktionen von mehr als 3 dB müssen dann umgesetzt werden, wenn der Aufwand dafür relativ gering ist, was bis zu einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage der Fall ist. Diese Vollzugspraxis des Cercle Bruit zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips wurde mit der Änderung der LSV vom 29. September 2023 in Art. 7 Abs. 3 LSV rechtlich verankert.26 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV ist am 1. November 2023 in Kraft getreten und lautet wie folgt: Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. Baugesuche sind zwar grundsätzlich – soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt – nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs gilt (Art. 36 Abs. 1 BauG). Tritt jedoch im Laufe des Verfahrens milderes Recht in Kraft, so ist nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts das neuere, mildere Recht (lex mitior) für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller anwendbar, da durch den Rückzug des Gesuches und dessen Neueinreichung ohne Weiteres die Anwendung des neuen Rechts erwirkt werden könnte.27 Die Regelung von Art. 7 Abs. 3 LSV bezweckt, die Unsicherheiten im Vollzug zu minimieren und der technischen Entwicklung im Bereich der Wärmepumpen angemessen Rechnung zu tragen.28 Die neue Regelung der LSV in der Fassung vom 29. September 2023 ist somit milder als die bisher geltende Regelung in der Fassung vom 1. Juli 2021. Art. 7 Abs. 3 LSV ist daher im Beschwerdeverfahren als milderes Recht zu berücksichtigen. e) Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihren Schlussbemerkungen, indem bloss ein Prozent der Investitionskosten in Relation zu den durch die Vorsorgemassnahmen verursachten Kosten 24 BGer 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 6.2 mit Hinweisen; BGE 133 II 169 E. 3.2; VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 3.2. 25 Vgl. VGE 2020/465 vom 3. März 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 4.3 f. 26 Vgl. AS 2023 582; Seiler Germanier Katharina, Lärmschutzverordnung und Wärmepumpen: Neue Bestimmungen, PBG 2023/4 S. 38 ff. 27 Vgl. BVR 1997 S. 355 E. 1a; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26 N. 2a Bst. c. 28 Vgl. Erläuterungen zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Wärmepumpen vom 29. September 2023, S. 8, Ziffer 4.1 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Lärm > Rechtsetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuterungen zu Inkraftsetzungen von Gesetzen und Verordnungen). 8/25 BVD 110/2023/64 gesetzt werde, werde dem Vorsorgeprinzip nicht genügend Rechnung getragen. Der Kritik der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis von einem Prozent ist geltendes Recht und entspricht der Vollzugspraxis des Cercle Bruit. Daran ist die BVD gebunden. f) Im vorliegenden Fall hat sich das AGR in seiner Verfügung vom 7. Februar 2023 sehr ausführlich mit der Einhaltung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auseinandergesetzt. Es hat anhand der Projektpläne dargelegt, weshalb eine Innenaufstellung nicht möglich ist und weshalb alternative Aussenstandorte nicht besser geeignet sind als der geplante Standort. Die Vorinstanz durfte sich im angefochtenen Bauentscheid auf diese Beurteilung des AGR abstützen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Einhaltung des Vorsorgeprinzips nicht nochmals prüfte, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren hat die BVD das AUE als Fachbehörde für Lärmfragen beigezogen. In seinem Bericht vom 24. Juli 2023 hielt das AUE bezüglich der Umsetzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips ebenfalls fest, dass eine Innenaufstellung der Wärmepumpe oder alternative Aussenstandorte geprüft worden seien und es die Umsetzung dieser Massnahmen im Rahmen der Vorsorge als zu teuer (deutlich über einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpe) oder technisch schlecht lösbar erachtete. Ebenso erachtete es zusätzliche technische oder bauliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen als weitere vorsorgliche Massnahmen als unverhältnismässig. g) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen ist damit der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt. Unzutreffend ist die Kritik der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten sich weder mit einem Innenstandort noch mit Alternativmodellen auseinandergesetzt. Vielmehr ist aktenkundig, dass sich das AGR mit der Innenaufstellung und der Standortwahl des Aussengeräts befasst hat. Auch das AUE befasst sich mit dem Projekt. Es besichtigte die Umgebungssituation vor Ort und äusserte sich unter anderem im Bericht vom 24. Juli 2023 zur Wahl des Wärmepumpenmodells. Zudem sind die Baukosten für die geplante Anlage im Baugesuchsformular 1.0 aufgeführt29 und die Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren eine Kostenschätzung für die Baumeisterarbeiten bei einer allfälligen Innenaufstellung der Wärmepumpe sowie Fotos der Situation vor Ort zu den Akten. Mehr kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die bei einer Aussenanlage lediglich eine summarische Prüfung von Innenstandorten verlangt, nicht gefordert werden. Vielmehr haben die Vorinstanz, das AGR und das AUE den Sachverhalt im Hinblick auf die Einhaltung des Vorsorgeprinzips ausreichend abgeklärt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die BVD im vorliegenden Fall anhand der vorhandenen Akten beurteilen, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen wurde. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind.30 Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind daher abzuweisen. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz, des AGR und des AUE hinsichtlich des Vorsorgeprinzips sachlich vertretbar und rechtlich haltbar ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen. 5. Vorsorgeprinzip a) Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall verhältnismässige Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen umgesetzt werden könnten. 29 Vgl. pag. 6 der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 30 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 27; BVR 2011 S. 97 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen. 9/25 BVD 110/2023/64 b) Mit welchen konkreten Massnahmen eine deutliche Pegelreduktion von 3 dB erreicht werden kann, umschreibt die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit. Dabei wird zwischen primär zu prüfenden (planerischen) Massnahmen und weiteren Massnahmen unterschieden. Zu den primären Massnahmen gehören die Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel, die Aktivierung des Flüstermodus in der Nacht (falls vorhanden), die Innenaufstellung der Wärmepumpe (in der Regel nur bei Neubauten oder wenn bei bestehenden Gebäuden bereits geeignete Öffnungen für die Zu- und Abluft vorhanden sind) und die Optimierung des Aufstellungsortes.31 Zu den weiteren Massnahmen zählen technische und bauliche Massnahmen wie beispielsweise Schalldämmhauben oder Lärmschutzwände.32 Die primären und weiteren zu prüfenden Massnahmen sind gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit und Art. 7 Abs. 3 LSV nur dann zu realisieren, wenn deren Kosten ein Prozent der Investitionskosten der Anlage nicht übersteigen. 6. Wahl einer Anlage mit tiefem Schallleistungspegel a) Das AUE hat in seinem Bericht vom 24. Juli 2022 festgehalten, dass es sich bei der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe um eine sehr leise Wärmepumpe handelt. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. b) Die Schallemissionen, d.h. der Schallleistungspegel, von Luft-Wasser-Wärmepumpen liegen sich zwischen 45 und 80 dB(A).33 In der Praxis gelten Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem Schallleistungspegel von rund 59 dB(A) als leise.34 Aus der Erwägung 3e ergibt sich, dass der maximale Schallleistungspegel der geplanten Wärmepumpe «F.________» der Firma G.________ AG Heizsysteme im Nachtbetrieb 48 dB(A) beträgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine sehr leise Wärmepumpe. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass gemäss dem Lärmschutznachweis vom 13. Oktober 2022 der schallreduzierte Nachtbetrieb der strittigen Wärmepumpe in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr aktiviert werden muss.35 Der Lärmschutznachweis bildet Bestandteil der Baubewilligung und ist für die Beschwerdegegnerschaft verbindlich. 7. Innenaufstellung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft verfüge über zahlreiche Kellerräume. Diese seien für die Aufstellung einer Wärmepumpe prädestiniert. b) Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen wird zwischen innen und aussen aufgestellten Anlagen unterschieden. Beide Aufstellungsarten führen zu Aussenlärmemissionen.36 Innen aufgestellte Anlagen sind bezüglich des Aussenlärms regelmässig weniger heikel als Aussenanlagen. Bei Innenanlagen erfolgt die Zu- und Abluft über Fassadenöffnungen in den Aussenwänden. Liegen die Aussenwände unter dem Terrain, erfolgt die Zu- und Abluft über Lichtschächte. Diese haben 31 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziff. 2.1 und 2.2 (Fassung vom 16. Juni 2022). 32 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2 2 (Fassung vom 16. Juni 2022). 33 Vgl. http://www.laerm.ch/de/laermsorgen/laermquellen-und-beurteilung/energie-und- versorgung/waermepumpen/waermepumpen.html. 34 Vgl. BVD 110/2018/133 vom 16. Juli 2019 E. 8i. 35 Vgl. pag. 6.18 der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 36 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziffer 1.1 (Fassung vom 16. Juni 2022). 10/25 BVD 110/2023/64 einen grossen Einfluss darauf, wie viel Schallenergie nach aussen tritt. Lichtschächte mit einer Tiefe von 1.5 m bis 2 m können gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit eine Pegelreduktion bis zu 5 dB bewirken.37 Tendenziell ist daher aus Gründen der Vorsorge eine Innenanlage einer aussen aufgestellten Anlage vorzuziehen. Bei einer rein innen aufgestellten Wärmepumpenanlage erfolgt die Aufstellung entweder über Eck oder die Zu- und Abluftöffnungen werden längs an einer geraden Aussenwand erstellt, wobei die Zu- und Abluft über Lüftungskanäle an die Aussenwand geführt wird. c) Bezüglich einer möglichen Innenaufstellung ergibt sich folgendes Bild: Der Raum mit der bestehenden und zu ersetzenden Ölheizung befindet sich nach den Planunterlagen im Heizraum 1.0 des Untergeschosses.38 Der bestehende Heizraum 1.0 und der Raum 1.9 für die Dusche und WC sind allseitig von Räumen umschlossen und grenzen nirgends direkt an eine Aussenwand. Diese beiden Räume scheiden daher aus betrieblichen und technischen Gründen für eine Innenaufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe von vornherein aus. d) Aus dem Grundrissplan des Untergeschosses geht weiter hervor, dass sich im Untergeschoss weitere sieben separate Räume befinden, die von einer Aussenwand umschlossen sind. Es handelt sich dabei um die Kellerräume 1.1, 1.2, 1.3, den Waschraum 1.4, den Werkraum 1.5, den Vorraum 1.6 und das Zimmer 1.7. Im Grundrissplan des Untergeschosses ist ausserdem der Wohnraum 2.9 eingezeichnet. Dieser Wohnraum ist nach dem Schnittplan A-A und dem Fassadenplan Süd nicht unterkellert bzw. liegt über dem Terrain.39 Er dient der Wohnnutzung und gilt als lärmempfindlicher Raum. In solchen Räumen dürfen neue Anlagen nach den lärmschutzrechtlichen Vorgaben höchstens geringfügige Störungen verursachen.40 Das von der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen erwähnte Innengerät des Typs «H.________» der Firma G.________ AG, welches über eine vergleichbare Heizleistung wie das geplante Wärmepumpenmodell verfügt, verursacht Innenlärmimmissionen.41 In einem Abstand von einem Meter Entfernung beträgt dessen Schalldruckpegel nach den Angaben der Herstellerfirma innerhalb des Gebäudes 43 dB(A).42 Die Innenaufstellung im lärmempfindlichen Wohnraum 2.9 scheidet daher bereits aus Gründen der erheblichen Innenlärmimmissionen aus. Hinzu kommt, dass die innen aufgestellte Wärmepumpenanlage an den Zu- und Abluftöffnungen auch Aussenlärm verursacht. Die westseitige Aussenwand des Wohnraums 2.9 liegt, wie bereits erwähnt, nicht unter dem Terrain. Die Schallenergie würde somit ohne Abschirmwirkung durch die Zu- und Abluftöffnungen direkt nach aussen dringen. Nach dem Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz beträgt der Schallleistungspegel des Innengeräts «H.________» an den Fassadenöffnungen im Nachtbetrieb maximal 51 dB(A). Der Abstand der westseitigen Fassadenöffnungen zur Südfassade des Wohnhauses L.________strasse 19 beträgt rund 18 m. Damit ergäbe sich an der Südfassade des Wohnhauses L.________strasse 19 nach einfacher Berechnung ein Beurteilungspegel von 32.9 dB(A). Gegenüber dem geplanten Aussenstandort würde sich die Immissionssituation damit insgesamt nicht verbessern, sondern verschlechtern.43 Die Erstellung neuer Zu- und Abluftöffnungen in der Aussenwand des Wohnzimmers 2.9 wäre zudem mit erheblichen Kosten verbunden. Dazu kämen Mehrkosten für die Verlegungen der gesamten Heizverteilungsleitungen aufgrund der neuen Positionierung der Heizung. 37 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2, S. 15 (Fassung vom 16. Juni 2022). 38 Vgl. pag. 6.15 der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 39 Vgl. pag. 27.6 der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 40 Vgl. VGE 2020/315 vom 2. Dezember 2011 E. 4.5. 41 Vgl. Schalldaten-Verzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz abrufbar unter: https://www.fws.ch/schalldaten-verzeichnis. 42 Vgl. Datenblatt Luft Wasser Wärmepumpe LI 16i –TUR abrufbar unter: https://www.heim- ag.ch/de/leistungen/waermepumpen/luft-wasser-waermepumpen#article-943. 43 https://www.fws.ch/laermschutznachweis/. 11/25 BVD 110/2023/64 e) Weiter ist eine mögliche Innenaufstellung der Wärmepumpe im Kellerraum 1.1 zu prüfen. Dort befindet sich derzeit der Öltank. Dieser wird nach dem Ersatz der Ölheizung nicht mehr benötigt und weist damit eine genügend grosse Raumfläche für eine Innenaufstellung auf. Der Kellerraum 1.1 grenzt nach den Planunterlagen jedoch nur im Süden an eine Aussenmauer. Diese weist nach dem Grundrissplan des Untergeschosses eine Türöffnung von rund einem Meter Breite auf. Dies ist auch auf dem Foto in den Akten ersichtlich.44 Aufgrund der Lage der Türöffnung in der Aussenmauer des Kellerraums 1.1 verbleibt kein ausreichender Platz für Zu- und Abluftöffnungen einer innen aufgestellten Wärmpumpe. Nach dem von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Massblatt wäre für die Innenaufstellung des Modells «H.________» der Firma G.________ AG eine ununterbrochene gerade Fassadenlänge von mindestens 2.31 m erforderlich.45 Diese Voraussetzung ist aufgrund der Türöffnung nicht gegeben, wie dem Grundrissplan des Untergeschosses zu entnehmen ist.46 Der Kellerraum 1.1 kommt somit aus technischen Gründen für eine innen aufgestellte Wärmepumpe nicht infrage. Das Foto in den Akten zeigt zudem, dass die südseitige Aussenmauer aus Bruchsteinen besteht und grösstenteils nicht unter dem Terrain liegt. Die Durchdringung von tragenden Bruchsteinmauern kann die Statik des Gebäudes beeinträchtigen. Auch dies spricht gegen eine Aufstellung im Kellerraum 1.1. Hinzu kommt, dass im Kellerraum 1.1 die Fassadenöffnungen für die Zu- und Abluft nicht unter dem Terrain liegen würden. Der austretende Schall könnte daher nicht durch Lichtschächte abgeschirmt werden. Fehlt der Lichtschacht, dringt die Schallenergie bzw. der Lärm ohne Abschirmwirkung direkt nach aussen. Bei einem rein innen aufgestellten Wärmepumpenmodell derselben Herstellerin, z.B. das Modell «H.________», würde der Schallleistungspegel im Nachtbetrieb an der Fassadenöffnung wie erwähnt maximal 51 dB(A) betragen. Verglichen mit der geplanten aussen aufgestellten Wärmepumpe, deren Schallleistungspegel im Nachtbetrieb maximal 48 dB (A) beträgt, würde die Immissionssituation beim Wohnteil der Beschwerdeführerin mit der genannten innen aufgestellten Wärmepumpenanlage nicht verbessern. Auch aus diesem Grund scheidet die Innenaufstellung im Kellerraum 1.1 aus Vorsorgegründen aus. Darüber hinaus würde die Schaffung neuer Zu- und Abluftöffnungen im Kellerraum 1.1, sofern dies technisch überhaupt möglich wäre, aufwändige bauliche Massnahmen nach sich ziehen, sodass die Innenaufstellung im Kellerraum 1.1 auch unverhältnismässig wäre. Hinzu kämen die Kosten für die Verlegung der bestehenden Wärmeverteilung. Im Vergleich dazu wird bei der geplanten Wärmepumpenanlage das neue Aussengerät lediglich mit zwei Leitungen mit dem Innengerät im Heizraum verbunden, ohne dass die bestehende Heizverteilung im Heizraum verlegt werden muss. f) Bei den Kellerräumen 1.2 und 1.3 scheint zwar aufgrund der Grösse ausreichend Platz für die Installation einer rein innen aufgestellten Wärmepumpe vorhanden zu sein. Eine Innenaufstellung in diesen Räumen erscheint daher aus technischen und betrieblichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist zu beachten, dass der Kellerraum 1.2 von Bruchsteinaussenmauern umgeben ist, wie das aktenkundige Foto belegt.47 Dies spricht aus statischen Gründen gegen die Aufstellung einer Wärmepumpe im Kellerraum 1.2. Die Fassadenöffnungen für die Zu- und Abluftöffnungen entlang der östlichen Aussenwand lägen zwar unter dem Terrain, was mit einer Pegelreduktion von bis zu 5 dB berücksichtigt werden könnte. Dieser Vorteil wird jedoch durch den höheren Schallleistungspegel eines vergleichbaren Innenmodells (z.B. des Modells H.________» mit einem maximalen Schallleistungspegel von 51 dB(A) im Nachtbetrieb), den geringeren Abstand zum Wohnteil der Beschwerdeführerin (Distanz 44 Vgl. Foto Nr. 2 (Südansicht) in der Beilage 5 zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023. 45 Vgl. Massblatt der Innenanlage des Typs H.________ in der Beilage 4 der Schlussbemerkungen vom 23. August der Beschwerdeführerin. 46 Vgl. pag. 27.3 der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 47 Vgl. Fotos Nr. 2 und 3 Süd- und Ostfassade in der Beilage 5 der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 der Beschwerdegegnerschaft. 12/25 BVD 110/2023/64 zum Empfangsort von ca. 17 m) sowie die direkte Schalleinwirkung auf den Immissionsort wieder aufgehoben. In diesem Fall würde sich gegenüber der geplanten Wärmepumpenanlage unter Berücksichtigung der realen Verhältnisse (Pegelreduktion aufgrund der Häusergeometrie von 3 dB(A) und Distanz zum Empfangsort von ca. 20 m) keine Verbesserung der Immissionssituation im Wohnteil der Beschwerdeführerin ergeben. Nach dem Gesagten kommt daher auch für die Kellerräume 1.2 und 1.3 eine Innenaufstellung gestützt auf das Vorsorgeprinzip mangels Verbesserung der Immissionssituation nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass eine Innenaufstellung in diesen Räumen mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre, da Grabarbeiten, Wanddurchbrüche und der Einbau von Lichtschächten erforderlich wären. Die Kosten hierfür belaufen sich nach einer Schätzung der Beschwerdegegnerschaft auf rund CHF 10 000.00. Diese Kostenschätzung erscheint nach den Erfahrungen der BVD realistisch.48 Hinzu kämen wie beim Kellerraum 1.1 erhebliche Mehrkosten für die Verlegung der gesamten Heizverteilung. Nach Art. 7 Abs. 3 LSV ist ein Mehraufwand von nur rund CHF 400.00 (1 Prozent der Investitionskosten von CHF 40 000.00) als gering und verhältnismässig zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch bei einer Innenaufstellung in den Kellerräumen 1.2 und 1.3 mit Mehrkosten von über 25 Prozent der Investitionskosten der Anlage zu rechnen. Eine Innenaufstellung in den Kellerräumen 1.2 und 1.3 würde daher auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausscheiden. In den Kellerräumen 1.2 und 1.3 wäre auch eine Innenaufstellung über Eck denkbar. Auch bei dieser Aufstellungsvariante würde sich die Immissionssituation beim Gebäude der Beschwerdeführerin nicht verbessern. Auch bei dieser Variante wäre eine Zu- bzw. Abluftöffnung direkt dem Gebäude der Beschwerdeführerin zugewandt und diese läge in einem geringeren Abstand zum Wohnteil des Gebäudes der Beschwerdeführerin als bei der geplanten Aufstellung an der Nordfassade. Dies würde zu einem höheren Beurteilungspegel führen. Darüber hinaus wären bei einer Eckaufstellung mit Kanal auch zusätzliche baulichen Massnahmen für die Wanddurchbrüche erforderlich. Hinzu kämen zusätzliche Kosten für die Verlegung der gesamten Heizverteilung. g) Für den Waschraum 1.4 ergibt sich hinsichtlich der Innenaufstellung ein ähnliches Bild wie für den Kellerraum 1.1. Der Waschraum 1.4 grenzt im Norden an eine Betonaussenwand. Dies ergibt sich aus der schraffierten Darstellung der Wand im Grundrissplan des Untergeschosses (vgl. Baustoffkennzeichnung gemäss SIA 400 «Planbearbeitung im Hochbau») und deckt sich mit dem Foto in den Akten.49 Der Waschraum 1.4 verfügt gemäss dem Grundrissplan über ein Lüftungsfenster. Dieses ist notwendig, um die Raumlufthygiene zu gewährleisten, insbesondere um die Feuchtigkeit aus dem Waschraum abzuführen. Damit verbleibt für die Innenaufstellung eine Fassadenlänge von knapp 2.20 m und damit nicht mehr genügend Platz, um in der Aussenwand des Waschraums 1.4 Wanddurchbrüche für die Zu- und die Abluftöffnung zu erstellen. Erforderlich wäre, wie bereits erwähnt, eine ununterbrochene gerade Fassadenlänge von mindestens 2.31 m. Auf dem Foto in den Akten ist ausserdem ersichtlich, dass die Fassadenöffnungen für die Zu- und Abluft nicht unter dem Terrain liegen.50 Gegenüber der geplanten aussen aufgestellten Wärmepumpe, deren Schallleistungspegel im Nachtbetrieb tiefer liegt als bei einem vergleichbaren Innengerät (vgl. Ausführungen zu Kellerraum 1.1), würde sich die Immissionssituation beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin somit nicht verbessern. Die Erstellung neuer Zu- und Abluftöffnungen im Kellerraum 1.4 würde, sofern technisch überhaupt möglich, zusätzliche, aufwändige bauliche Massnahmen im Umfang von mehreren Tausend Franken erfordern. Eine Innenaufstellung käme daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit im Waschraum 1.4 nicht infrage. 48 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 10a. 49 Vgl. Foto Nr. 4 (Nordansicht) in der Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 der Beschwerdegegnerschaft. 50 Vgl. Foto Nr. 4 (Nordansicht) in der Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 der Beschwerdegegnerschaft. 13/25 BVD 110/2023/64 h) Bei den beiden Räumen 1.5 (Werken) und 1.7 (Zimmer) handelt es sich nach den Ausführungen des AGR um Wohnräume. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Beurteilung des AGR infrage stellen könnte. Die Wohnräume 1.5 und 1.7 dienen ebenso wie das Zimmer 2.9 dem Wohnen. Sie gelten als lärmempfindliche Räume, in denen neue Anlagen nach den Vorgaben des Lärmschutzrechts höchstens geringfügige Störungen verursachen dürfen.51 Die Innenlärmimmissionen sprechen daher bereits gegen die Aufstellung eines Innengeräts in den lärmempfindlichen Räumen 1.5 und 1.7. Auf dem aktenkundigen Foto ist darüber hinaus zu erkennen, dass vor der westlichen Aussenmauern des Zimmers 1.5 ein Wintergarten angelegt ist.52 Aus den Planunterlagen ergibt sich weiter, dass die westliche Aussenmauer des Zimmers 1.7 eine Fensteröffnung von 1.91 m aufweist. Aufgrund der Lage des Wintergartens und der Fensteröffnung verbleibt in der westlichen Aussenwand der Räume 1.5 und 1.7 nicht genügend Platz, um Wanddurchbrüche für Zu- und Abluftöffnungen einer innen aufgestellten Wärmepumpe zu erstellen. Eine Innenaufstellung in den Räumen 1.5 und 1.7 ist daher aus technischen Gründen nicht möglich. Selbst wenn in diesen Räumen eine Innenaufstellung technisch möglich wäre, würde sich zwar die Lärmsituation in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verbessern. Die Planunterlagen und das aktenkundige Foto zeigen jedoch, dass die westliche Aussenmauer der Räume 1.5 und 1.7 nicht unter dem Terrain liegt und der Lärm ohne Abschirmung direkt nach aussen dringen würde. Gegenüber der geplanten aussen aufgestellten Wärmepumpe, deren Schallleistungspegel im Nachtbetrieb tiefer liegt als bei einer vergleichbaren Innenanlage (vgl. Ausführungen zu Kellerraum 1.1), würde sich die Immissionssituation für das Wohnhaus L.________strasse 19, dessen Abstand zur Westfassade des Gebäudes L.________strasse 21 zwischen 10 m bis 20 m beträgt, im Nachtbetrieb verschlechtern.53 Überdies würde die Erstellung neuer Zu- und Abluftöffnungen in den Aussenwänden der Räume 1.5 und 1.7, sofern technisch machbar, zusätzliche aufwändige bauliche Massnahmen im Umfang von mehreren Tausend Franken erfordern. Eine Innenaufstellung in diesen Räumen wäre daher auch unverhältnismässig. i) Es verbleibt noch der Raum 1.6 (Vorplatz). Dieser weist keine Aussenwand auf, sondern nach dem Grundrissplan des Untergeschosses eine Fassadenöffnung für eine Fenstertür von lediglich 1.67 m zur Erschliessung des Untergeschosses. Mangels Aussenfassade kann in diesem Raum von vornherein kein Innengerät aufgestellt werden. Im Übrigen wäre eine Erschliessungszone für die Aufstellung einer Wärmepumpenanlage ohnehin nicht geeignet. j) Nach dem Gesagten dürfte eine Innenaufstellung im Untergeschoss nach dem Grundrissplan des Untergeschosses in den Räumen 1.2 und 1.3 aufgrund deren Grösse zwar theoretisch technisch und betrieblich möglich sein. Eine reine Innenaufstellung der Wärmepumpenanlage in diesen Räumen würde jedoch insgesamt zu keiner Verbesserung der Aussenlärmsituation führen: Bei den Wanddurchbrüchen auf der Süd- und Nordseite kommt die abschirmende Wirkung der Lichtschächte nicht zum Tragen, da diese Aussenwände nicht unter dem Terrain liegen. Entlang der Ostfassade liegen die Aussenwände der Kellerräume 1.2 und 1.3 zwar unter dem Terrain. Die Fassadenöffnungen lägen in diesem Fall aber näher an der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin als der geplante Anlagestandort. Auch wären diese Fassadenöffnungen direkt der Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin zugewandt. Zudem wären bei einer allfälligen Innenaufstellung mit Mehrkosten im Umfang von mehreren Tausend Franken für bauliche Veränderungen an der Gebäudehülle und für die Verlegung der bestehenden Erschliessungsleitungen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es im Lichte des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips 51 Vgl. VGE 2020/315 vom 2. Dezember 2011 E. 4.5. 52 Vgl. Foto Nr. 4 (Nordansicht) in der Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 der Beschwerdegegnerschaft. 53 Vgl. Lärmschutznachweis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz abrufbar unter: https://www.fws.ch/laermschutznachweis (zuletzt besucht am 2. Dezember 2023). 14/25 BVD 110/2023/64 nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, das AGR und das AUE eine Innenaufstellung ausgeschlossen haben. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 8. Standortwahl und weitere Lärmschutzmassnahmen a) Umstritten ist weiter der Standort des geplanten Aussengeräts und die Frage, ob weitere emissionsbegrenzende Massnahmen im Rahmen der Vorsorge erforderlich und verhältnismässig sind. Das AGR erachtete den Aufstellungsort in der Verfügung vom 7. Januar 2023 als gut gewählt. Zudem erachtete das AUE im Bericht vom 24. Juli 2023 weitere vorsorgliche (technische) Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge als unverhältnismässig. b) Sind die Planungswerte wie hier klar eingehalten, so kommen weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nach Art. 7 Abs. 3 LSV nur infrage, wenn damit eine Pegelreduktion von 3 dB und mehr erzielt werden kann. Bezüglich des Aufstellungsortes des geplanten Aussengeräts präsentiert sich die Situation wie folgt: Gemäss bewilligtem Situationsplan soll das Aussengerät an der Nordfassade des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft aufgestellt werden. Der Abstand des Aussengeräts zur Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin und jener zum Nachbargebäude L.________strasse 19 ist, gemessen aus dem bewilligten Situationsplan, in etwa gleich gross. Um eine wesentliche Pegelreduktion von 3 dB bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erreichen, müsste das Aussengerät um mindestens weitere 6 m verschoben werden. Die Platzierung der Wärmepumpe entlang der Ostfassade des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft würde die Immissionssituation gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführerin verschlechtern. Bei dieser Variante würde das Aussengerät näher an die Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin rücken, wie ein kurzer Blick auf den bewilligten Situationsplan zeigt. Durch den geringeren Abstand zur Westfassade des Gebäudes der Beschwerdeführerin ergäben sich höhere Beurteilungspegel als beim geplanten Standort. Die Verschiebung des Aussengeräts entlang der Nordfassade nach Westen oder die Verlegung des Aussengeräts an die Westfassade des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft würde sich nachteilig auf das Gebäude L.________strasse 19 der Nachbarparzelle Nr. I.________ auswirken und nur eine Verlagerung, nicht aber eine Reduktion der Lärmimmissionen bewirken. Bei einer allfälligen Verschiebung der Wärmepumpe an die Südfassade des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft würde sodann der lärmempfindliche Wohnteil der Beschwerdeführerin stärker belastet. Darüber hinaus könnte das Aussengerät weiter nördlich, südlich und westlich im Aussenbereich des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft, nämlich im Garten, auf dem Sitzplatz, dem Vorplatz oder in der Einfahrt, aufgestellt werden. Der Abstand des Aufstellungsorts auf der Parzelle Nr. K.________ der Beschwerdegegnerschaft könnte so gewählt werden, dass theoretisch sowohl gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführerin als auch gegenüber dem Gebäude L.________strasse 19 eine Lärmreduktion von 3 dB erzielt werden könnte. Eine solche Platzierung würde jedoch zusätzlich eine längere Verrohrung, Isolierung und Grabarbeiten für die Leitungen erfordern. Dies würde die Installationskosten deutlich erhöhen. Längere Leitungen führen zudem zu Effizienzeinbussen und damit zu höheren Betriebskosten. Hinzu kommt, dass gemäss dem Lärmschutznachweis des AUE vom 12. Juli 2023 beim Gebäude der Beschwerdeführerin ein Schalldruckpegel LpA am Empfangsort von nur 17.7 dB(A) nachts und 29.8 dB(A) tags zu erwarten ist. Diese Werte werden vom AUE als «hörbarer» Schalldruckpegel bezeichnet. Dabei handelt es sich um den tatsächlich hörbaren Schalldruckpegel am berechneten Immissionspunkt ohne Pegelkorrektur. Nach den Erfahrungen des AUE liegt der hörbare 15/25 BVD 110/2023/64 Umgebungslärm in ruhigen Wohngebieten nachts zwischen ca. 28 und 35 dB(A).54 Demnach ist bei der Aufstellung des Aussengeräts am geplanten Standort der Schall beim Wohnteil der Beschwerdeführerin nachts nicht oder kaum hörbar. Denn die Umgebungsgeräusche in der Nacht überlagern den hörbaren Schallpegel von 17.7 dB(A) deutlich. Wie bereits in der Erwägung 3f erwähnt, dürfte dieser Wert in der Realität noch tiefer liegen, da es sich um eine Worst-Case- Berechnung handelt. Die Lärmsituation könnte somit auch durch eine Verschiebung des Aussengeräts nach Süden, Norden und Westen in Bezug auf das Gebäude der Beschwerdeführerin mangels Hörbarkeit nicht wahrnehmbar verbessert werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die Immissionen der Wärmepumpe am geplanten Standort bezogen auf ihr Gebäude als störend oder lästig empfunden werden könnten, erweist sich als unbegründet. Eine Verschiebung des Aussengeräts auf eine andere Gebäudeseite oder in den Aussenbereich des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft scheidet daher mangels Verbesserung der Immissionssituation und wegen erheblicher Mehrkosten ebenfalls aus. c) Zu berücksichtigen ist hier, dass die Beschwerdegegnerschaft das Aussengerät nicht an der Ostfassade vorsieht. Dieser Standort wäre zwar ideal, weil die Distanz zwischen dem Aussengerät und dem Heizraum am kürzesten wäre und weniger Wände durchbohrt werden müssten. Dies geht aus dem Grundrissplan des Untergeschosses hervor. Trotzdem plant die Beschwerdegegnerschaft, das Aussengerät an der Nordfassade ihres Gebäudes zu installieren. Dies wirkt sich, wie ausgeführt, positiv auf die Immissionssituation gegenüber dem Wohnteil der Beschwerdeführerin und der Nachbarliegenschaft L.________strasse 19 aus. Dass das AGR, die Vorinstanz und das AUE den geplanten Standort der Ausseneinheit als gut gewählt beurteilten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Mit der Installation der fraglichen Luft-Wasser- Wärmepumpe auf der Nordseite ist der Lärmschutz am besten gewährleistet. d) Hinsichtlich weiterer technischer oder baulicher Lärmschutzmassnahmen für das aussen aufgestellte Gerät fallen hier eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube, falls eine solche aus technischen Gründen überhaupt installiert werden könnte, in Betracht.55 Damit liesse sich zwar eine Pegelreduktion von 3 dB gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV erreichen. So bewirken eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube gemäss der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit eine Lärmreduktion von je rund 8 dB.56 Solche Lärmschutzmassnahmen sind jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden und belaufen sich, wie ein vergleichbarer Fall der BVD zeigt, auf Beträge von über CHF 10 000.00.57 Die im Baugesuch mit CHF 40 000.00 bezifferten Baukosten der Anlage würden sich damit um mindestens rund 25 Prozent verteuern. Gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV gelten bereits Kosten für weitere technische und bauliche Massnahmen von mehr als einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage als unverhältnismässig. Dasselbe gilt für sogennante Hutzen. Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Lärmschutzwand oder Schalldämmhaube als emissionsreduzierende Massnahmen zu verneinen. Im Übrigen könnte hier durch eine Schalldämmhaube, Lärmschutzwand oder Hutzen ohnehin keine hörbare Verbesserung der Lärmsituation beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin erreicht werden, da der hörbare Schalldruckpegel bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nachts 54 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 9h (abrufbar unter: https://www.bvd- entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/); vgl. auch Erläuterungen zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Wärmepumpen vom 29. September 2023, S. 8, Ziffer 4.1.1.1 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Lärm > Rechtsetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuterungen zu Inkraftsetzungen von Gesetzen und Verordnungen). 55 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Ziffer 2.2.2 (Fassung vom 16. Juni 2022). 56 Vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, Anhang 2, S. 17 f. (Fassung vom 16. Juni 2022). 57 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 9f und 9g (abrufbar unter: https://www.bvd- entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/). 16/25 BVD 110/2023/64 deutlich unterhalb der ortsüblichen Umgebungslärmlage liegt. Auch aus diesem Grund scheiden weitere technische oder bauliche Lärmschutzmassnahmen hier aus. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beurteilung des AUE, wonach weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge unverhältnismässig sind, überzeugt. Mit der Wahl eines lärmarmen Aussengeräts, der Aktivierung des Nachtbetriebs während der akustischen Nachtzeit und mit einem aus Sicht des Immissionsschutzes gut gewählten Aussenstandort wurde dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 LSV ausreichend Rechnung getragen. Eine Innenaufstellung wäre aus technischen Gründen nur sehr beschränkt möglich, würde die Lärmsituation nicht verbessern und wäre zudem mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier gestützt auf das Vorsorgeprinzip weder eine Innenaufstellung noch eine Versetzung der Ausseneinheit verlangt werden. Das Vorsorgeprinzip wurde ausreichend berücksichtigt und ist nicht verletzt. Somit ist der Ersatz der fossil betriebenen Ölheizung durch die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe als erneuerbares Heizsystem aus lärmrechtlicher Sicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 9. Rechtliche Grundlagen zu Art. 24c RPG a) Strittig ist weiter, ob das AGR für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt hat. Das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft befindet sich in der Landwirtschaftszone sowie im Streusiedlungsgebiet.58 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerschaft ihr Gebäude zu Wohnzwecken nutzt. Unbestritten ist, dass das bestehende Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurde und damit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. b) Bauten und Anlagen, die unter den Geltungsbereich von Art. 24c RPG fallen, können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Bei den Änderungen kann es sich sowohl um innere Umbauten als auch um äussere Erweiterungen oder Zweckänderungen handeln. Ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 erster Satz RPV). In Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV sind fixe quantitative Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt: Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche um nicht mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV).59 c) Ausserhalb des bestehenden Gebäudes können Erweiterungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG regelmässig zu einer Erhöhung des Gebäudevolumens führen. Art. 24c Abs. 4 RPG sieht deshalb vor, dass Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zulässig sind, wenn Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe 58 Vgl. Kantonaler Richtplan des Streusiedlungsgebiets (abrufbar unter: https://www.bauen.dij.be.ch/de/start/bauenausserhalbderbauzonen/grundlagen.html). 59 Vgl. zum Ganzen auch ARE; Neues Raumplanungsrecht, Teil V: Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, Bern Februar 2001, Anhang 1, S. 21. 17/25 BVD 110/2023/64 Wohnnutzung oder für eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV enthält Maximalmasse für Erweiterungen ausserhalb des Gebäudes. Danach darf die gesamte Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudes sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe aus anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto- Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre darf die teilweise Erweiterung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone einmal oder auch in mehreren Schritten erfolgen, insgesamt aber nur bis zur gesetzlichen Obergrenze, d.h. bis zu dem Punkt, an dem die Identität der Gesamtanlage nicht mehr gewahrt ist.60 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine teilweise Erweiterung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfe nach Art. 24c RPG nur einmal erfolgen, ist demnach unzutreffend. d) Zu beachten ist, dass es sich bei der fraglichen Luft-Wasser-Wärmepumpe um eine technische Anlage handelt. Solche Anlagen beinhalten keine Nebennutzfläche und stellen, wie das AGR in der Verfügung vom 7. Februar 2023 schlüssig und zutreffend ausführte, kein anrechenbares Gebäudevolumen im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV dar. Damit kann die fragliche Luft-Wasser-Wärmpumpe zwar nicht in den Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV einbezogen werden. Der Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG ist jedoch nicht auf «Erweiterungen der Geschossfläche» beschränkt, wie dies in Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV zum Ausdruck kommt. Vielmehr stellt auch ein nicht als Geschossfläche nutzbares Volumen, wie eine haustechnische Anlage, eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar. Die aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmpumpe fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 4 RPG. Dies entspricht der Praxis des AGR. So sind gemäss der BSIG Nr. 7/721.0/14.2 unter dem Titel «Energetische Sanierung» eine Aussenisolation der Fassaden, eine Änderung der Befensterung oder Anbauten für die Energieversorgung wie z.B. Luft-Wasser- Wärmepumpen nach Art. 24c Abs. 4 RPG bewilligungsfähig, wenn die Identität (Umfang, Erscheinung, Zweck) der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt und das Vorhaben mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.61 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Frage der Identitätswahrung zudem darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss in Bezug auf Umfang, äusseres Erscheinungsbild sowie Zweckbestimmung gewahrt bleiben und es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt geschaffen werden. Gefordert wird nicht die völlige Gleichheit von Alt und Neu. Vielmehr bezieht sich die Identität auf die «wesentlichen Züge», also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. In die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt.62 e) Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus der Rüge, die Beschwerdegegnerschaft habe ihr Gebäude bereits mehrfach raum- und zonenrelevant erweitert, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe ist nach der schlüssigen 60 BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3; 1C_49/2019 vom 11. November 2019 E. 5; Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 28. 61 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, Ziff. 2.2, S. 3; vgl. auch David Inauen, Bewilligungen nach Art. 24c RPG: unter besonderer Berücksichtigung von Wohnbauten, Diss. St. Gallen 2022, S. 231. 62 BGE 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2017/169 vom 20. März 2018, E. 2 mit weiteren Hinweisen. 18/25 BVD 110/2023/64 Praxis des AGR mangels Geschossfläche nicht in den Flächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV einzubeziehen. Die feste quantitative Obergrenze von Art. 42 Abs. 2 Bst. b RPV ist somit in Bezug auf die geplante aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht relevant. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es daher auch nicht zu beanstanden, dass das AGR im vorliegenden Fall die bisherigen Erweiterungen der Beschwerdegegnerschaft nicht erwähnt und näher geprüft hat. 19/25 BVD 110/2023/64 10. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG a) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 und Art. 24c RPG seien nicht erfüllt. Sie bringt insbesondere vor, die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe sei für eine energetische Sanierung nicht nötig. Weiter stellt sie sich auf den Standpunkt, die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe sei nicht standortgebunden und es stünden ihr überwiegende Interessen entgegen. b) Das AGR erachtet die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG als gerechtfertigt. In der Verfügung vom 7. Februar 2023 hielt es fest, dass der vorliegende Heizungsersatz der energetischen Sanierung diene. Zudem führte es aus, dass sich die Beschwerdegegnerschaft im Ausnahmegesuch mit alternativen Heizsystemen auseinandergesetzt habe und die Wahl eines Wärmepumpensystems nachvollziehbar sei. Auch hielt das AGR fest, ein rein innen aufgestelltes Wärmepumpensystem sei aufgrund der Platzverhältnisse und erforderlichen Abständen zu den An- und Absaugöffnungen nicht möglich. Die gewählte Positionierung auf der Nordseite und somit auf der rückwärtigen und sekundären Giebelseite sei aus optischen und technischen Gründen zu bevorzugen, wohingegen eine Aufstellung an der Hauptfassade zu vermeiden sei. Nach der Beurteilung des AGR stellt somit die Nordseite die einzige technisch sinnvolle Möglichkeit für die Aufstellung der geplanten Wärmepumpe dar. Auch die Gemeinde führte im angefochtenen Bauentscheid aus, dass alternative Heizsysteme, wie eine Erdwärmesonde (nach Geoprotal unzulässig) oder ein Fernwärmeanschluss (Anschlusspunkt über 970 m entfernt) nicht möglich seien. Aus diesem Grund könne die Baubewilligung für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe erteilt werden. Auch die Beschwerdegegnerschaft erachtet die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG als erfüllt. c) Zur Diskussion steht hier der Ersatz einer fossil betriebenen Ölheizung durch eine Luft- Wasser-Wärmepumpe. Die Ölheizung ist nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerschaft 25 Jahre alt und der Brenner hat häufige Aussetzer.63 Bei Luft-Wasser- Wärmepumpen wird die Umgebungstemperatur der Luft dazu genutzt, um über einen Wärmetauscher die benötigte Heizenergie zu erzeugen. Wärmepumpen, die Umweltwärme nutzen, können den Verbrauch fossiler Energieträger im Gebäudebereich deutlich senken. Der rasche Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme ist für die Erreichung der Klimaziele des Kantons Bern und des Bundes, namentlich für das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050, von zentraler Bedeutung.64 Wärmepumpen spielen dabei eine wichtige Rolle für die Erreichung der Klimaziele und gelten als Schlüsseltechnologie.65 Zudem wird der Ersatz von Ölheizungen durch Luft-Wasser-Wärmepumpen im Kanton Bern finanziell gefördert.66 d) Wie dargelegt, wäre es zwar theoretisch möglich, im Untergeschoss des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft ein rein innen aufgestelltes Wärmepumpenmodell zu erstellen. Dies würde aber, wie in der Erwägung 7 ausgeführt, die Aussenlärmsituation nicht verbessern, sondern verschlechtern. Eine reine Innenaufstellung ist aus Sicht des Lärmschutzes somit nicht geeigneter als die geplante Aussenaufstellung. Hinzu kommt, dass sich bei einer Innenaufstellung die Investitionskosten für die Wärmepumpe zulasten der Beschwerdegegnerschaft um rund 25 63 Vgl. pag. 16 in den Vorakten der Gemeinde Wimmis. 64 Vgl. Art. 31a KV und Bericht «Langfristige Klimastrategie der Schweiz» des Bundesrats vom 27. Januar 2021, S. 13 (abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65874.pdf). 65 Vgl. Erläuterungen zur Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41), Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bei Wärmepumpen vom 29. September 2023, S. 1, Ziffer 1 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Lärm > Rechtsetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuterungen zu Inkraftsetzungen von Gesetzen und Verordnungen). 66 Vgl. https://www.weu.be.ch/de/start/themen/energie/foerderprogramm-energie/foerderbeitraege- bedingungen/anlagen.html. 20/25 BVD 110/2023/64 Prozent erhöhen würden. Damit sprechen auch die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerschaft gegen eine Innenaufstellung. Eine reine Innenaufstellung der Luft- Wasser-Wärmepumpe scheidet daher aus. Daran vermag auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts zu ändern, wonach Erweiterungen primär innerhalb des bestehenden Volumens vorzunehmen sind.67 Ebenfalls ausser Betracht fallen eine Wärmepumpe mit Erdsonde oder der Anschluss des Gebäudes an einen Fernwärmeverbund. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde Wimmis im angefochtenen Bauentscheid verwiesen werden. Auch eine Pelletheizung erweist sich nicht als geeigneter als eine aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe. Gegen eine Pelletheizung spricht, dass diese einen grossen Lagerraum für die Lagerung der Pellets benötigt. Dies erfordert unter Umständen einen Anbau ausserhalb des Gebäudes. Damit wäre aus Sicht des Raumplanungsrechts verglichen mit einer aussen aufgestellten Luft-Wasser- Wärmepumpe nichts gewonnen. Zu beachten ist weiter, dass bei der Verbrennung von Pellets – wenn auch in geringem Mass – Stickoxide und Feinstaub entstehen, welche die Luft belasten können, wohingegen die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe keine derartigen Emissionen verursacht. Schliesslich sprechen auch die Gesamtkosten gegen eine Pelletheizung. Diese sind aufgrund der höheren Betriebs- und Unterhaltskosten über eine Lebensdauer der Heizsysteme von 20 Jahren betrachtet um rund 17 Prozent höher als bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. Dies zeigt die Berechnung mit dem öffentlich zugänglichen Programm «Heizkostenrechner für kleine Gebäude» von energieschweiz.68 Die Aufstellung der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der Nordseite des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft erweist sich damit der Beurteilung des AGR folgend für die energetische Sanierung als nötig im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. e) Auch bleibt die Identität des bestehenden Wohngebäudes der Beschwerdegegnerschaft einschliesslich seiner Umgebung durch die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht keine völlige Gleichheit verlangt. Zu beachten ist auch, dass die Installation von Luft-Wasser-Wärmepumpen zur Erreichung der Klimaziele als Schlüsseltechnologie angesehen und finanziell gefördert wird. Daher ist bei der Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe mit grösserer Zurückhaltung als bei anderen Änderungen davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt. Diesem Gedanken ist auch bei der Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 10g). Vorliegend befindet sich das Wohnhaus der Beschwerdegegnerschaft in einer optisch wenig sensiblen und heterogenen Umgebung. Das Wohnhaus liegt weder in einem geschützten Ortsbild noch in einem Landschaftsschutzgebiet, wie dem Zonenplan entnommen werden kann. Auch steht das Gebäude der Beschwerdegegnerschaft nicht unter Denkmalschutz. Aufgrund seiner Dimensionen (143 cm breit, 68 cm tief und 114 cm hoch) und seiner Lage auf der Nordseite ist die optische Wirkung des Aussengeräts begrenzt und wird höchstens aus kurzer Distanz erkennbar. Die Aussenanlage wird daher das Erscheinungsbild des Hauptgebäudes und die Aussenraumgestaltung kaum beeinflussen. Sie wird optisch auch nicht als Erweiterung des Gebäudevolumens wahrgenommen. In Bezug auf das bestehende Gebäude und die Umgebung ist die Änderung daher von untergeordneter Bedeutung. Die streitgegenständliche Luft-Wasser- Wärmepumpe befindet sich zudem auf der Nordseite und beeinträchtigt daher nicht die für das Gebäude charakteristische südseitige Giebelfassade, die aus einer Holzfassade mit gemauertem Sockel besteht. Das Erscheinungsbild und die nähere Umgebung werden somit durch die Aussenanlage nicht negativ beeinflusst. Vielmehr wird durch die Platzierung der geplanten Anlage auf der Nordseite eine Minimierung möglicher optischer Einwirkungen erreicht. Die geplante Luft- Wasser-Wärmpumpe führt auch nicht zu einer Nutzungserweiterung des Wohngebäudes der 67 BGer 1C_247/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4.2; 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.3. 68 Vgl. https://erneuerbarheizen.ch/heizkostenrechner. 21/25 BVD 110/2023/64 Beschwerdegegnerschaft oder zu einer Zweckänderung. Ebenso hat die geplante Heizungssanierung keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Erschliessung und die Auswirkungen auf die Lärmsituation sind als sehr gering einzustufen. So ist nach der schlüssigen Beurteilung des AUE zu erwarten, dass der Schallpegel der Wärmepumpe in der Nacht von den Umgebungsgeräuschen überlagert wird und für die Beschwerdeführerin kaum wahrnehmbar sein wird. Weitere Emissionen, wie Stickoxide oder Feinstaub, fallen nicht an. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Beschwerdegegnerschaft ein Teil des benötigten Stroms aus der eigenen Fotovoltaikanlage genutzt werden kann.69 Die Auffassung das AGR, dass die Identität des bestehenden Hauptgebäudes einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Das Vorhaben steht somit auch im Einklang mit Art. 42 Abs. 1 RPV. f) Dem Bauvorhaben stehen keine spezialgesetzlichen Regelungen entgegen. Es bleibt damit zu prüfen, ob die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Art. 24c Abs. 5 RPG vereinbar ist. Die Regelung von Art. 24c Abs. 5 RPG hält fest, dass in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten bleibt. Dies bedingt eine Interessenabwägung, was sich auch aus Art. 43a Bst. e RPV ergibt. Nach Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmen sich die wichtigen Anliegen im Sinne von Art. 24c Abs. 5 RPG in erster Linie nach den in Art. 1 und 3 RPG definierten Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, wozu auch die Anliegen des Umwelt- und des Landschaftsschutzes gehören.70 Aus der Erwägung 10e folgt, dass die Änderung des äusseren Erscheinungsbilds geringfügig ist und nicht ins Gewicht fällt. Mit der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe werden überdies keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt geschaffen. Im Gegenteil: Mit der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe kann der CO2-Ausstoss reduziert werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe auch nicht dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens. Der zusätzliche Flächenverbrauch ist äusserst gering. Es wird lediglich eine Fläche von knapp einem Quadratmeter beansprucht. Die Aussenanlage liegt zudem in unmittelbarer Nähe der Hausfassade und steht teilweise unter dem Vordach des Wohnhauses, wie auf dem Foto in den Akten zu erkennen ist.71 Sodann beansprucht die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe auch keine landwirtschaftlichen Nutzflächen im Sinne von Art. 8a BauG und Art. 11a BauV. Das belegt die öffentlich einsehbare «Hinweiskarte Kulturland».72 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke ist offenkundig nicht gefährdet. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der strittigen aussen aufgestellten Luft-Wasser- Wärmepumpe keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie entspricht vollumfänglich den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften und ist für die energetische Sanierung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG nötig. Ebenso bleibt das äussere Erscheinungsbild des bestehenden Gebäudes in seinen Grundzügen gewahrt. Die geplante Wärmepumpenanlage ermöglicht es der Beschwerdegegnerschaft, ihre durch Besitzstand geschützte Wohnnutzung im bisherigen Umfang weiterzuführen, was dem Sinn und Zweck von Art. 24c RPG entspricht und auch mit dem Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Lärmschutz durch die Aussenaufstellung der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der Nordseite des Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft am besten gewährleistet (vgl. Erwägung 8). Andere alternative, erneuerbare Heizsysteme, die im 69 Vgl. pag. 16 in der Vorakten der Gemeinde Wimmis. 70 Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24c N 22; Inauen David, a.a.O., S. 296 ff.; BGE 115 Ib 472 E. 2e; BGer 1C_394/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5. 71 Vgl. Foto Nr. 4 (Nordansicht) in der Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 der Beschwerdegegnerschaft. 72 Vgl. Geoportal des Kantons Bern abrufbar unter https://www.map.apps.be.ch. 22/25 BVD 110/2023/64 Innern des Gebäudes installiert werden könnten, sind nicht besser geeignet. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass die Lärmimmissionen der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe bezogen auf ihr Gebäude als störend oder lästig empfunden werden, ist unbegründet. Vielmehr werden die Geräusche der geplanten Wärmepumpenanlage nach der schlüssigen Beurteilung des AUE beim Wohnteil der Beschwerdeführerin nachts nicht oder kaum hörbar sein. Der aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe stehen damit auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegen. Demgegenüber besteht an der Errichtung der fraglichen Luft-Wasser- Wärmepumpe mit Blick auf die Senkung der CO2-Immisionen im Gebäudebereich ein grosses öffentliches Interesse. Diesem kommt im vorliegenden Fall ein hohes Gewicht zu. Die Interessenabwägung fällt somit unter Würdigung der gesamten Umstände klar zugunsten der geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe aus. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. h) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, Art. 24 RPG sei verletzt. Insbesondere rügt sie, das Vorhaben sei nicht standortgebunden im Sinne Art. 24 Bst. a RPG. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 24 RPG um eine ordentliche Ausnahmebewilligung handelt, die nach der Lehre nur subsidiär zu den Tatbeständen der erleichterten Ausnahmebewilligungen nach Art. 24a bis 24e RPG zur Anwendung kommt.73 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass das AGR die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG bejahte und für die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt hat. Unter diesen Umständen ist auf den Grundtatbestand von Art. 24 RPG nicht mehr zurückzugreifen. Es erübrigt sich daher, die Voraussetzungen von Art. 24 RPG zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorhaben verletze auch die Bestimmung von Art. 24 RPG und sei nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG, kann sie daraus von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 11. Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des AGR vom 7. Februar 2023 und der Bauentscheid der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 werden bestätigt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV74). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). d) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV75 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache 73 Vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 24 ff. N. 12. 74 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 75 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 23/25 BVD 110/2023/64 gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG76). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft von CHF 4163.55 (Honorar CHF 3820.00, Auslagen CHF 45.90 und Mehrwertsteuer CHF 297.65) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. In Analogie zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin daher der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 4163.55 zu ersetzen. e) Die Gemeinde Wimmis führt in ihrem Schreiben vom 22. August 2023 aus, das Verfassen der Stellungnahme sei für sie mit grossem Aufwand verbunden gewesen. Dies vor allem deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerderügen Kontrollen ausgelöst habe, die nur indirekt mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stünden, die sie aber von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Aus diesem Grund mache sie von der revidierten Bestimmung von Art. 104 Abs. 4 VRPG Gebrauch. In der Beilage zu ihrem Schreiben vom 22. August 2023 reicht die Gemeinde Wimmis eine Gebührenzusammenstellung vom 17. August 2023 zu den Akten. Darin macht sie einen Aufwand von CHF 1400.00 geltend. f) Der Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 4 VRPG umfasst die Abgeltung des Aufwands für professionelle, d.h. die anwaltliche, Vertretung der Partei.77 Die Gemeinde war jedoch nicht anwaltlich vertreten. Ihr sind daher keine ersatzfähigen Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Anspruch auf Parteikostenersatz in der neuen Fassung von Art. 104 Abs. 4 VRPG, die seit dem 1. April 2023 in Kraft ist, zugunsten der Gemeinden weiter gelockert wurde.78 Die Gemeinde Wimmis hat daher ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren selber zu tragen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Lemma vier unter dem Titel «Bedingungen und Auflagen» in der Ziffer 5.1.1 des Dispositivs des Bauentscheids der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 wird von Amtes wegen gestrichen. Im Übrigen werden die Verfügung des AGR vom 7. Februar 2023 und der Bauentscheid der Gemeinde Wimmis vom 21. März 2023 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2100.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von CHF 4163.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. 76 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 77 Vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 3. 78 Vgl. Michel Daum, Teilrevision 2023 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtspflege, in: BVR 2023 S. 292. 24/25 BVD 110/2023/64 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Herrn E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wimmis, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 25/25