Der Ergänzungsbericht des Büros I.________ vom 21. Februar 2024143 setzt sich mit den neuen Varianten 3b und 3c sowie den Varianten 5 und B auseinander. Aus dem Ergänzungsbericht ergeben sich aber keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse. Wie aufgezeigt, liegt keine Bundesaufgabe vor und das Bauvorhaben stellt keine Beeinträchtigung des Elfenauparks dar. Eine Prüfung von Alternativstandorten und damit verbunden das Einreichen von entsprechenden Parteigutachten wäre somit nicht erforderlich gewesen. Den Beschwerdeführenden sind die Kosten gemäss Rechnung des Büros I.________ vom 22. März 2024 daher nicht zu entschädigen.