Kosten für Privatexpertisen können im Verwaltungsjustizverfahren in der Regel nicht vergütet werden. Im Allgemeinen besteht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 18 VRPG) keine Notwendigkeit, unaufgefordert Expertinnen oder Experten beizuziehen. Ein Anspruch auf Kostenersatz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Parteigutachten wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt bzw. wenn sich wegen ihm die Anordnung eines amtlichen Gutachtens erübrigt hat. Die Behörde kann diesfalls die Kosten für private Begutachtung zusätzlich zum Aufwand für die Parteivertretung ganz oder teilweise zusprechen.