51/53 BVD 110/2023/63 doch nicht näher begründen. Bei den Kosten für die Variantenstudie handelt es sich nicht um Parteikosten im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG, auf deren Ersatz die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch hätten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Es handelt sich auch nicht um Kosten für behördlich angeordnete Beweismassnahmen, die als Verfahrenskosten zu verlegen wären (vgl. Art. 103 Abs. 3 VRPG). Vielmehr handelt es sich um ein Parteigutachten.