In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr vorliegend auf CHF 4000.– festgesetzt. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 VRPG und Art. 11 GebV). Die Kosten der OLK (CHF 1000.– gemäss Schreiben vom 26. September 2023) werden deshalb zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit insgesamt CHF 5000.–. Sie werden den Beschwerdeführenden auferlegt. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG).