Die Vorinstanz hat sich folglich mit den verschiedenen von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativen zumindest kurz auseinandergesetzt. Dass die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Einspracherügen nicht ernsthaft erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen verwiesen hat. Ob diese Ausführungen auch einer materiell-rechtlichen Prüfung standhalten, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs. Insgesamt ist die Vorinstanz daher ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.