In ihrem Schreiben vom 2. Februar 2022 haben die Beschwerdegegnerinnen dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Varianten 1 bis 5 nicht machbar seien. Zur Variante 3 haben die Beschwerdegegnerinnen ausgeführt, dass diese die Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung nicht erfülle. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 2022 haben die Beschwerdegegnerinnen ausserdem erläutert, aus welchen Gründen die Variante 5 nicht umsetzbar sei. Die Vorinstanz hat sich folglich mit den verschiedenen von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativen zumindest kurz auseinandergesetzt.