Ausserdem erwog die Vorinstanz, dass ein anderes Projekt nicht machbar zu sein scheine und die Bauherrschaft die Variante 5 geprüft habe, diese aus betrieblichen-technischen Gründen aber verworfen werden müsse. Die Vorinstanz legte weiter dar, dass sie die Gründe, welche die Beschwerdegegnerinnen in ihren Schreiben vom 2. Februar 2022 sowie vom 20. Juni 2022 [gemeint ist das Schreiben vom 16. Juni 2022] ausführte, als nachvollziehbar und überzeugend erachtet. In ihrem Schreiben vom 2. Februar 2022 haben die Beschwerdegegnerinnen dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Varianten 1 bis 5 nicht machbar seien.