an einer uneingeschränkten Sicht auf die Naturlandschaft überwiegen würden. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Einspracherüge, wonach das Bauvorhaben den stark geschützten Elfenaupark beeinträchtige und daher nicht bewilligungsfähig sei, behandelt. Ausserdem erwog die Vorinstanz, dass ein anderes Projekt nicht machbar zu sein scheine und die Bauherrschaft die Variante 5 geprüft habe, diese aus betrieblichen-technischen Gründen aber verworfen werden müsse.