Ebenso nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden Alternativlösungen bestehen würden. Die Vorinstanz setzte sich mit den rechtlichen Grundlagen auseinander und erwog, dass selbst wenn eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts denkbar wäre, höherwertige Interessen von regionaler, lokaler und nationaler Bedeutung vorlägen. Die Minimierung des CO2-Ausstosses des öffentlichen Verkehrs stelle ein höherwertiges Interesse dar. Zudem stelle auch die Anpassung der Haltestelle an die Anforderungen des BehiG ein hochwertiges Interesse dar. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Interessen der Beschwerdegegnerinnen an der Erstellung des Bauvorhabens die Interessen