c) Unter Ziff. II.20 des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz die Einspracherügen der Beschwerdeführenden sowie ihre Vorbringen zur Projektänderung vom 9. September 2022 auf. Die Vorinstanz nahm zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, dass das Bauvorhaben den stark geschützten Elfenaupark beeinträchtige und daher nicht bewilligungsfähig sei. Ebenso nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass nach Ansicht der Beschwerdeführenden Alternativlösungen bestehen würden.