Die Beschwerdegegnerinnen hätten mehrere Varianten geprüft. Die Beschwerdeführenden würden verkennen, dass eine Bushaltestelle primär die Anforderungen erfüllen müsse, die sich aus dem täglichen Betrieb ergäben. Die Baubewilligungsbehörde habe die Vorbringen in der Interessenabwägung berücksichtigt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Baubewilligungsbehörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben solle.