Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Baubewilligungsbehörde habe die Aufgabe, das eingereichte Projekt auf seine Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, der Bauherrschaft Alternativvarianten aufzuzeigen oder Alternativvorschläge der Beschwerdeführenden zu prüfen. Falls im Bewilligungsverfahren Eingriffe in Schutzgebiete zu beurteilen seien, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen; nur bei dieser komme der Frage, ob schonendere Alternativvarianten geprüft wurden, eine Bedeutung zu. Die Beschwerdegegnerinnen hätten mehrere Varianten geprüft.