Die Baubewilligungsbehörde sei aber verpflichtet, Alternativen mit weniger negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild zu prüfen. Mit ihrem Vorgehen spreche sie vorliegend dem Schonungsgrundsatz jegliche Geltung ab, was unter Berücksichtigung des sehr hohen Schutzgrades der betroffenen Parkanlage und der erheblichen Eingriffsintensität des Bauvorhabens in rechtlicher Hinsicht unhaltbar sei. Es liege daher eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs vor.