a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz erwähne zwar die von ihnen vorgebrachten Rügen im angefochtenen Entscheid, setze sich mit diesen jedoch nicht ernsthaft auseinander. Stattdessen verweise sie wiederholt pauschal auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft und bezeichne diese – trotz erheblicher Einwände seitens der Beschwerdeführenden – als überzeugend. Die von der Beschwerdeführerin 3 vorgelegte landschaftsschonendere Variante finde in der Interessenabwägung kaum Beachtung. Die Baubewilligungsbehörde sei aber verpflichtet, Alternativen mit weniger negativen Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild zu prüfen.