Im Übrigen sind auch die Terrainveränderungen entlang des Gehwegs / Bushaltekante nur marginal. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als unbegründet. 137 BVR 2023 S. 25 ff. E. 5.5 138 Pag. 651 ff. der Vorakten 139 Vgl. z.B. den Randabschluss- und Kotierungsplan vom 22. August 2022 49/53 BVD 110/2023/63 10. Rechtliches Gehör