Die behindertengerechte Anpassung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Bauvorhaben ist damit notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BauV). Im Übrigen dürften mit Blick auf den Ausgang der Interessenabwägung wohl auch besondere Verhältnisse für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung vorliegen (vgl. Art. 100 Abs. 2 Bst. a BauV). Das Fundament / Gegengewicht ist lediglich unterirdisch und beeinträchtigt das Schutzgebiet oberirdisch nicht. Ausserdem ist die Ausdehnung des Fundaments / Gegengewichts in die Schutzzone SC Z marginal. Im Übrigen sind auch die Terrainveränderungen entlang des Gehwegs /