Selbst wenn die Zonenkonformität zu verneinen wäre, erwiese sich das Bauvorhaben als bewilligungsfähig. Wie aus der vorangehenden Interessenabwägung folgt, kommt nur der vorgesehene Standort für die neue, behindertengerechte Bushaltekante in Frage. Zudem fällt eine Verschiebung der Bushaltekante und des Ladearms in Richtung der Fahrbahn von vornherein ausser Betracht, da mit dem haltenden Bus trotz Gegenverkehr die Fahrbahnbreite weniger als 4.20 m betragen würde (vgl. Art. 7 Abs. 2 BauV).139 Die behindertengerechte Anpassung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs ist gesetzlich vorgeschrieben.