e) Die Stadt Bern hat in ihrem Amtsbericht vom 26. Oktober 2022 keine Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben.138 Sie scheint Art. 25 Abs. 5 BO dahingehend auszulegen, als dass ein unterirdisches Fundament einer Bushaltestelle des unmittelbar angrenzenden Strassenraums in der Schutzzone SZ C (Naturschutzareal) zonenkonform ist. Das ist nicht zu beanstanden. Der Zweck der Schutzzone SC Z (Naturschutzareal) im Bereich des Elfenauparks dürfte einerseits darin bestehen, die Grünflächen oberirdisch von Bebauungen freizuhalten und deren ökologischen Wert zu wahren.