schafts- und Ortsbildschutzareal bezeichnet (vgl. Art. 25 Abs. 2 und 3 BO). In der Zone SZ C (Naturschutzareal) dürfen nur Bauten erstellt werden, die dem Schutzzweck dienen. Weitergehende Regelungen wie Zutrittsverbote und Unterhaltspflichten werden in Überbauungsordnungen, Verfügungen oder Verträgen getroffen (Art. 25 Abs. 5 Bst. a und b BO). Bei Art. 25 BO handelt es sich um eine kommunale Vorschrift. Bei kommunalen Vorschriften ist es vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie die Vorschrift verstanden haben will.