Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BauG sind Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind (Art. 100 Abs. 1 BauV). Standortgebundene Bauvorhaben, die den Vorschriften des Schutzgebietes nicht entsprechen, bedürfen in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BauV). Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht (Art. 100 Abs. 3 BauV).