Art und Mass der Beschränkungen sind vom Schutzzweck (z.B. Schutz der Altstadt, eines Aussichtspunktes, einer Uferlandschaft) abhängig. Sie sind in den Zonenvorschriften des Baureglements generell für jede in der Gemeinde vorkommende Art von Schutzgebiet oder individuell für jedes einzelne Schutzgebiet festzulegen.136 Gemäss Art. 86 Abs. 3 BauG sind in Schutzgebieten nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Art.