86 Abs. 3 BauG). Als Schutzgebiete bezeichnen die Gemeinden Landschaften oder Landschaftsteile und Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert sowie von ökologischer oder gesundheitlicher Bedeutung, wie See-, Fluss- und Bachufer, Baumbestände, Hecken, Aussichtslagen, Orts- und Strassenbilder, sowie einzelne schützenswerte Objekte mit ihrer Umgebung (Art. 86 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 86 Abs. 2 BauG legen die Gemeinden die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest. Art und Mass der Beschränkungen sind vom Schutzzweck (z.B. Schutz der Altstadt, eines Aussichtspunktes, einer Uferlandschaft) abhängig.