d) Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass das Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). In (kommunalen) Schutzgebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind (Art. 86 Abs. 3 BauG).