Die Beschwerdegegnerinnen erklären demgegenüber, die Bushaltestelle komme auf der öffentlichen Gemeindestrasse zu stehen. Die Strasse als Infrastrukturbaute sei nicht in die Schutzzone einbezogen. Der neue Ladearm der Bushaltestelle sei funktionell ein Bestandteil der Strasse; sämtliche oberirdischen Bestandteile befänden sich vollständig auf der Strassenparzelle Nr. 4148. Das Bauvorhaben befinde sich ausserhalb der kommunalen Schutzzonen SZ A und SZ C.