Eine behindertengerechte Ausgestaltung der Bushaltestelle ermöglicht nicht nur behinderten Personen, sondern auch altershalber in der Mobilität eingeschränkten Personen sowie Familien mit Kinderwagen eine hindernisfreie Anreise zum Elfenaupark mit dem öffentlichen Verkehr. Das Interesse, den Elfenaupark als wichtiges städtisches Naherholungsgebiet und als hochgradig geschützten Landschaftspark für alle Personen gleichermassen mit dem öffentlichen Verkehr zugänglich zu machen, überwiegt eine allfällige – vorliegend ohnehin zu verneinende – Beeinträchtigung des Parks. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 9. Zonenkonformität