das Funktionieren der Haltestelle im Alltagsbetrieb sei in Frage gestellt. Das Gebot der grösstmöglichen Schonung eines Schutzgebietes könne nicht dazu führen, dass die Bauherrschaft ein untaugliches Projekt ausführen müsse, selbst wenn sich dadurch ein allfälliger (ohnehin nur leichter) Eingriff in ein Schutzgebiet noch (etwas) verringern liesse. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2023 ergänzen die Beschwerdegegnerinnen, die Interessen an einem niveaugleichen Einstieg auf der gesamten Länge bei der Endhaltestelle Elfenau seien gross. Es sei wichtig, dass der Elfenaupark auch von mobilitätseingeschränkten Personen mit dem ÖV autonom erreicht werden könne.