Die Beschwerdegegnerinnen bringen vor, das Interesse an einer im Alltagsbetrieb funktionierenden, behindertengerechten Haltestelle überwiege das Interesse an einer allfälligen – geringfügigen – Beeinträchtigung der Sichtbezüge zum Elfenaupark. Werde die Haltestelle um wenige Meter weiter vom Park entfernt bei der Mittelinsel erstellt, habe dies erhebliche betriebliche Nachteile zur Folge; das Funktionieren der Haltestelle im Alltagsbetrieb sei in Frage gestellt.